Wir meinen, dass es viele gute Gründe gibt, diesen Planungen zu widersprechen:
Vollkommen unzutreffend ist die Darstellung, dass die Planungsziele des Bebauungsplans mit dem aktuellen Flächennutzungsplan vereinbar wären. Die Gesamtfläche des ehemaligen Bahngeländes ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen. Wenn jetzt fast 50% der Gesamtfläche als Bauland verwertet werden sollen, dann wäre dies in jedem Fall eine gravierende Abweichung von den bisherigen Zielen.*
Wir widersprechen der Umgehung der Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes. Wir erinnern daran, dass in den Jahren 2003/04 ein FNP-Änderungsverfahren mit ähnlichen Zielstellungen eingeleitet wurde. Der Versuch in einem Moderationsverfahren die massenhaften und gravierenden Einwendungen in die FNP-Änderung zu integrieren, scheiterten. Für einen Verzicht auf ein FNP-Änderungsverfahrens gibt es allein schon angesichts dieser Vorgeschichte keine rechtliche Basis. Wir widersprechen dem planungsrechtlichen Taschenspielertricks des Bezirksamt Mitte.
Wir halten es für skandalös, dass dadurch auch das politisch offenbar nicht gewünschte Engagement der Bürger im damaligen FNP-Änderungsverfahren entwertet wird. Die im aktuellen Bebauungsplanverfahren nicht berücksichtigten Stellungnahmen, die 2003/04 abgegeben wurden sprechen den blumigen Bekenntnissen für Beteiligung und Mitwirkung Hohn. Der Verweis auf Mitwirkungsrechte im aktuellen B-Planverfahren 1-64 ist nicht angemessen. Der Betrachtungswinkel und die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind in den Verfahren unterschiedlich und ebenso unterscheiden sich die im Verfahren beteiligten Gremien. Die vielschichtige gesamtstädtische Bedeutung der in Rede stehenden Fläche steht außer Zweifel. Wir widersprechen der allein von politischen Interessen geprägten Wahl des Verfahrens der Aufstellung eines B-Planes ohne Änderungsverfahren des gültigen Flächennutzungsplanes!
*) | Die Regel, dass eine Abweichung bis zu 3 ha ohne FNP-Änderung möglich ist, kann hier nicht in Anspruch genommen werden, weil die Baufläche über 5 ha groß ist. Außerdem wird in der »AV Flächennutzungsplan« die Anwendung dieser 3-ha-Regel für die Umwandlung von Grünflächen in Bauflächen ausgeschlossen. Auch die Aussage im Aufstellungsbeschluss, dass hier ein Widerspruch im Hinblick auf die nicht grundstücksscharfen Darstellungen des FNP nicht bestehe, ist unbegründet. Eine 50%ige Veränderung des Planungsziels ist in jedem Falle eine deutliche Abweichung ganz unabhängig von einer grundstücksscharfen Darstellung. Folgte man der Argumentation im Aufstellungsbeschluss, wäre der Berliner FNP rechtlich ohne jede Bindungskraft. |