Blick aus dem Amt: Effektiver Schutz von Wohnraum – Wie geht das mit dem Zweckentfremdungsrecht?

Anlässlich aktueller Anfragen aus der BVV zum Haus Spenerstraße 4-5 und „altbekannten“ Vorgängen wie dem in der Calvinstraße stellt sich die Frage: Was kann das für das Verbot der Zweckentfremdung zuständige Wohnungsamt leisten, um Wohnraum zu sichern?

Das Zweckentfremdungsrecht (ZwVbG) soll den Bestand an Wohnraum für Wohnzwecke sichern.

Dazu gehört u.a., die Überlassung von Wohnungen als Ferienwohnungen zu reglementieren, um hier Wildwuchs, auch zu Lasten von Nachbar*innen zu verhindern.

Das Zweckentfremdungsrecht soll insb. Wohnraum, der zu angemessenen Bedingungen dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht, erhalten.

In der Spenerstraße hat das Wohnungsamt aufgrund von Hinweisen von Anwohner*innen ein Amtsermittlungsverfahren wegen leerstehender Wohnungen eröffnet. In dem Verfahren legten die Anwälte des Eigentümers des Hauses dar, dass alle Wohnungen sanierungsbedürftig seien in einem Umfang, der dies unwirtschaftlich und damit unzumutbar für den Eigentümer macht. Das wurde Punkt für Punkt geprüft anhand der Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts. Im Ergebnis stellte man so fest, dass es sich nicht um schützenswerten Wohnraum handelt. Das verwundert, denn dort wohnen ja Menschen, denen nun auch noch gekündigt wurde, damit das Gebäude verwertet werden kann.

Dieses Ergebnis wird daher noch einmal vom Wohnungsamt überprüft. Möglicherweise muss auch geprüft werden, ob das, was für die Renditeberechnung an Sanierungsbedarf genannt wurde nachvollziehbar ist. Denn auch in der Calvinstraße stehen Wohnungen mit Sanierungsbedarf leer und das Amt hat - erfolgreich - gegen den Eigentümer argumentiert, dass dort sehr wohl schützenswerter Wohnraum vorliegt, insbesondere mit Blick darauf, dass dort auch noch Menschen wohnen. Mit dem Ergebnis, dass das Wohnungsamt den Leerstand oder auch den Abriss genehmigen muss. Ohne Genehmigung kann, aber darf Wohnraum nicht beseitigt werden. Steht Wohnraum ohne Genehmigung leer, dann ordnet das Amt eine Rückführung zum Wohnungsmarkt an. So geschehen in der Calvinstraße. Allerdings wird darum vor Gericht gestritten.

Wird eine Genehmigung zur Beseitigung von Wohnraum erteilt, dann ist durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum sicherzustellen, dass der Wohnraumverlust ausgeglichen wird. Das meint nach neuem ZwVbG Wohnraum, den sich ein durchschnittlich verdienender Arbeitnehmerhaushalt leisten kann.

Wichtig ist auch, dass Zweckentfremdung, Wohnungs-und Bauaufsicht, die nicht in einer Abteilung liegen, zusammenarbeiten, denn in der Regel erfolgt Leerstand und Abriss für Vorhaben wie Sanierung, Modernisierung und Neubau. Hier bedarf es einer Gesamtbetrachtung, um das Mögliche als Bezirk zu tun, leistbaren Wohnraum zu erhalten.

 

Dr. Sandra Obermeyer