Der Mietendeckel gegen Verdrängung und Ausverkauf der Stadt

Angesetzt war eine Sondersitzung des Koalitionsausschusses mit drei Stunden, zum Schluss wurden es drei Verhandlungstage mit ungezählten Stunden. Leicht haben wir es uns in der Koalition nicht gemacht mit dem Mietendeckel. In der Tat lagen die Positionen zu Beginn dieses Marathons teilweise weit auseinander. Aber allen in den Verhandlungsdelegationen war klar, dass es um das wahrscheinlich wichtigste Projekt dieser Legislaturperiode geht: um einen harten Stopp der Mietpreisspirale, die für viele in unserer Stadt das größte soziale Problem unserer Zeit darstellt. Mit der Schaffung von Mietobergrenzen verbinden wir die Hoffnung, dass die Spekulantenrally der letzten Jahre gebremst wird und Berlin nicht mehr der Hot-Spot der Immobilienhaie dieser Welt ist.

Alle Partner*innen haben sich nach vielen Auszeiten und Telefonkonferenzen aufeinander zu bewegt, Rot-Rot-Grün ist handlungsfähig. Trotz mancher Kompromisse ist hier ein deutschlandweit und international ambitioniertes Mietpreisgesetz entstanden, das schon jetzt Nachahmer findet. Mehrere Bewährungsproben stehen noch an: zunächst muss es im Abgeordnetenhaus beschlossen, parallel müssen bereits die Voraussetzungen für die Umsetzung geschaffen werden. Zwischen 200 und 250 neue Verwaltungsstellen werden notwendig sein, um die Anträge abzuarbeiten und Gesetzesverstöße zu ahnden. Nur ein wirksames Gesetz hilft auch den Mieterinnen und Mietern.

Den härtesten Test hat unser Mietendeckel wohl vor den Gerichten zu bestehen: sowohl die Immobilienwirtschaft als auch CDU und FDP haben bereits Klagen angekündigt. Auch wenn wir mit dem Gesetz Neuland betreten, stand möglichst starke Rechtssicherheit immer im Fokus. Entscheiden wird wohl am Schluss das Bundesverfassungsgericht. Wir sind guten Mutes, dass dieses Gesetz den Menschen in Berlin wieder Luft zum Atmen gibt.

 

Was sieht der Gesetzentwurf zum Mietendeckel genau vor?

  • Die laufenden Mieten werden eingefroren, Mieterhöhungen nach BGB sind für fünf Jahre nicht möglich. Erst ab 2022 darf eine Erhöhung nach Inflationsindex um 1,3 Prozent pro Jahr erfolgen. Diese Deckelung soll rückwirkend ab Beschluss der Senatseckpunkte am 18.6.2019 gelten.
  • Bei der Wiedervermietung von Wohnungen ist die Vormiete anzusetzen. Liegt diese höher als die Mietobergrenzen der Preistabelle, ist die Miete aus der Tabelle anzusetzen. Werden Wohnungen über den Mietobergrenzen angeboten, können Mieter*innen diese per Amtsverfügung absenken. Bei besonders niedrigen Mieten unter 5 Euro haben Vermieter Möglichkeiten des Aufschlags von maximal 1 Euro bis zu der Obergrenze von 5 Euro.
  • Neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, also voraussichtlich Ende dieses Jahres, werden auch Bestandsmieter Anträge auf Kappung von überhöhten Mieten stellen können. Mieten sind laut Gesetzentwurf dann als überhöht anzusehen, wenn sie 120 Prozent der Tabellenmiete übersteigen. Sie können dann per Amtsverfügung auf diese 120 Prozent abgesenkt werden. Bei der Kappung von Bestandsmieten werden auch Lagekriterien senkend bzw. erhöhend in Anschlag gebracht.